Gutscheine - was Sie wissen sollten

Gutscheine - Beliebte Geschenke ein Gewinn für ihr Unternehmen

Fast kein Händler verzichtet heutzutage auf Geschenkgutscheine als starkes Instrument zur Neukundengewinnung, denn Gutscheine werden immer häufiger gern verschenkt. Zum einen gehen die meisten Menschen davon aus, dass Sie mit einem Gutschein als Geschenk nicht viel falsch machen können; zum anderen aber verschenken viele immer mehr genau das,was Ihnen selber gefällt. Das heißt für Sie: Scheuen Sie sich nicht, treue Kunden von Ihnen anzusprechen und auf Ihre Geschenkgutscheine aufmerksam zu machen.




Sie sollten als Händler speziell die klassischen Feiertage im Auge behalten und davor die Präsentation Ihrer Gutscheine verstärken, denn Geschenkgutscheine sind natürlich auch die ideale Lösung für Kurzentschlossene.
Egal ob zum Valentinstag, Muttertag, zu Weihnachten oder an Geburtstagen; bei Gutschein-verkauft.de finden Sie mit Sicherheit passende Motive zu jedem Anlass und entsprechend auf Ihre Branche zugeschnitten. Alle unsere Gutscheine können Sie in kleinen Stückzahlen bestellen, so das Sie für jeden Schenkanlass Ihrer Kunden gewappnet sind.
Ihr Kunde bezahlt bei Ihnen ganz einfach den gewünschten Betrag für den entsprechenden Gutschein, steckt diesen vielleicht noch in einen Umschlag, schreibt eine kleine Widmung darauf und schon hat er ein perfektes Geschenk passend für jedes Fest.

Eine im Oktober 2013 vom FOCUS Institut durchgeführte Studie zeigt, das besonders kleine und mittelständische Unternehmen mit Gutscheinen attraktive Geschenke schaffen und diese ein wichtiges Instrument der Kundenbindung- und Neugewinnung darstellen. Das heißt für Sie zahlt sich der Verkauf unserer Geschenkgutscheine doppelt aus: Sie bekommen Rückmeldung zur Kundenzufriedenheit und können diese zum Beispiel durch Treueangebote weiter ausbauen; und gewinnen im besten Fall bei Einlösung der Gutscheine neue Kunden, die Ihrem Unternehmen auch zukünftlich treu bleiben und somit Ihren Umsatz steigern.

 


Beachten Sie die gesetzlichen Gültigkeiten von Geschenkgutscheine!

Wenn Sie unsere Geschenkgutscheine an Ihre Kunden verkaufen, müssen Sie dabei immer die gesetzlichen Gültigkeiten der Gutscheine im Auge behalten. Einige Ihrer potentiellen Neukunden wissen vielleicht gar nicht, das Gutscheine auch ablaufen können. Informieren Sie Ihre Kunden daher direkt beim Erwerb Ihrer Gutscheine über deren Gültigkeit, damit am Ende keiner verärgert ist.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Gültigkeit von Gutscheinen im wesentlichen zwei Arten:

  • Unbefristete und
  • Befristete Geschenkgutscheine

Haben Sie auf Ihrem Gutschein KEIN Gültigkeitsdatum vermerkt, bedeutet dies nicht umgehend, das der Gutschein auch unbefristet gültig ist. Hierfür sieht das BGB eine Verjãhrungsfrist von drei Jahren vor. Dabei gilt es für Sie jedoch zu beachten: Die Dreijahresfrist beginnt erst am Ende dessen Jahres, in dem Ihre Kunden den Gutschein bei Ihnen erworben haben. Also wenn Sie Anfang des Jahres 2014 unsere Geschenkgutscheine an Ihre Kunden verkaufen, auf denen Sie KEIN Gültigkeitsdatum vermerkt haben, dann sind diese Gutscheine bis zum 31.12.2017 bei Ihnen einlösbar!

Wollen Sie Ihre Geschenkgutscheine jedoch befristen, dann müssen Sie auf diesen einfach ein Verfallsdatum für die Einlösung notieren. Hierfür schreibt der Gesetzgeber eine Gültigkeit von mindestens einem Jahr vor; kürzere Fristen sind bei Geschenkgutscheinen nicht zulässig.
Aber aufpassen! Die Tücke steckt hier im Detail: Denn selbst wenn ein befristeter Gutschein abgelaufen ist, hat der Kunde immer noch einen Anspruch auf Entschädigung. Das BGB beruft sich hierbei darauf, das der Gutschein schliesslich gekauft und auch bezahlt wurde; räumt Ihnen dabei jedoch eine Kulanz von 15-20% ein, die Sie bei Rückzahlung des Wertes einbehalten dürfen. Aber auch diese Regelung gilt nur innerhalb der Dreijahresfrist; danach ist jeder Gutschein verfallen, ob unbefristet oder befristet.

Zudem sollten Sie noch wissen, das Gutscheine ohne Namensnennung nicht personengebunden sind. Sie sichern quasi jedem zu, der bei Ihnen den Gutschein vorlegt, die darin versprochene Leistung auch zu erbringen. Ist jedoch aus dem Gutschein ersichtlich, das die Leistung nur an eine bestimmte, konkret namentlich genannte Person erbracht werden soll, ist der Gutschein nicht übertragbar.

Zuletzt: Auf jedem Geschenkgutschein muss ersichtlich sein, wer der Aussteller ist. Hierfür genügen die Angaben Ihres Unternehmens, die wir Ihnen bei gutschein-verkauft.de natürlich als Aufdruck anbieten.